Satzung

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§1 Name und Sitz des Clubs
Der Tennis-Club wurde am 23. November 1973 gegründet und trägt den Namen

Tennis-Club Graben-Neudorf e. V.

Er hat seinen Sitz in Graben-Neudorf (Landkreis Karlsruhe) und ist in dem Vereinsregister beim Registergericht Bruchsal VR 346 eingetragen. Der Tennis-Club ist Mitglied im Badischen Sportbund und im Badischen Tennisverband.

§2 Zweck, Geschäftsjahr
Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports und der Jugendhilfe. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitglieder
Der Club besteht aus

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • jugendlichen Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  1. Aktive Mitglieder sind diejenigen, die mindestens 18 Jahre alt sind und den Tennissport ausüben. Die Anlagen stehen diesen Mitgliedern im Rahmen der Spielordnung zur Verfügung. Sie haben aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.
  2. Passive Mitglieder sind diejenigen, die nicht Tennis spielen, den Club jedoch unterstützen. Sie haben aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.
  3. Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren haben bis auf das Wahl- und Stimmrecht die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven Mitglieder.
  4. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Clubleitung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen und vom Arbeitsdienst befreit.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Clubleitung erforderlich. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Erklärung eine schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters enthalten.

Über die Aufnahme entscheidet die Clubleitung.

§5 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen der Platz- und Spielordnung die Anlagen und Einrichtungen des Tennis-Clubs bestimmungsgemäß zu benutzen sowie an allen Clubveranstaltungen teilzunehmen.

Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben aktives und passives Wahl- und Stimmrecht.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

§6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben die Pflicht,

  1. die Ziele des Tennis-Clubs zu fördern, die Satzung und die vereins­verbindlichen Anordnungen einzuhalten sowie den Beschlüssen der Cluborgane nachzukommen.
  2. die festgesetzten Beträge zu bezahlen und die Anlagen, Geräte und Einrichtungen schonend zu behandeln.
  3. Änderungen von persönlichen Daten (Adresse, Name, Bankverbindung, Status usw.) unverzüglich der Clubleitung mitzuteilen.

Die aktiven und jugendlichen Mitglieder (nach vollendetem 14ten Lebens­jahr) sind verpflichtet, jährlich eine bestimmte Anzahl Arbeitsstunden für den Tennis-Club zu leisten. Für nicht geleistete Arbeitsstunden wird ein bestimmter Betrag angerechnet und bis zum Jahresende fällig. Anzahl der Arbeitsstunden und Höhe des ersatzweisen Betrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Verpflichtung zur Ableistung von Arbeitsstunden entfällt im 65sten Lebensjahr.

Für die Mitglieder des Tennis-Clubs Graben-Neudorf sind die Satzungen des Deutschen Tennis-Bundes und des Badischen Tennisverbandes sowie die vom Deutschen Tennis-Bund und vom Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich.

§7 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen; eine schriftliche Austrittserklärung muss dann bis zum 1. Dezember bei der Clubleitung vorliegen.

An ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden Beiträge, Kapitalanteile oder Sachanlagen in keinem Falle zurückerstattet.

§8 Ausschluss
Die Clubleitung kann Mitglieder ausschließen, wenn das Mitglied mit seinen Beitragszahlungen mehr als 3 Monate rückständig geblieben ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

Vor der Beschlussfassung der Clubleitung über den Ausschluss hat das betreffende Mitglied das Recht, bei einer Clubleitungssitzung angehört zu werden. Der Beschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich zuzustellen.

Der Ausschluss eines Mitglieds wegen vereinsschädigendem Verhalten kann nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ausgesprochen werden.

Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von einem oder mehreren Mitgliedern schriftlich gestellt werden. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§9 Beiträge
Der Tennis-Club erhebt eine einmalige Aufnahmegebühr sowie einen Jahres­mitgliedsbeitrag. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März eines Jahres einzuzahlen. Der Club hat die Vollmacht, bis dahin nicht eingezahlte Beiträge durch Bankeinzug in der ersten April-Woche einzuholen.

Die Clubleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmeregelungen bewilligen.

§10 Organe des Clubs
Organe des Tennis-Clubs sind

  • die Mitgliederversammlung
  • die Clubleitung
  • die Jugendversammlung und
  • der Jugendausschuss

§11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Tennis-Clubs. Die gefassten Beschlüsse sind für die Clubleitung bindend.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Clubleitung für die Dauer von zwei Jahren.

Ausgenommen ist der Jugendwart, der von der Jugendversammlung gewählt wird und von der Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Die Mitglieder­versammlung kann Mitglieder der Clubleitung jederzeit abberufen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sollen spätestens 5 Tage vorher bei der Clubleitung eingereicht werden. Verspätete Anträge können nur im Einverständnis mit der Clubleitung berücksichtigt werden.

Anträge bezüglich einer Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung als Tagesordnungspunkt aufgeführt sein.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unbeachtlich der Anzahl erschienener Mitglieder beschlussfähig.

Bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Beschlüsse muss vom Schriftführer ein Protokoll geführt werden.

Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung wird offen abgestimmt, sofern nicht die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder geheime Abstimmung verlangt hat.

Wahlen werden generell geheim durchgeführt.

§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die ordentliche Jahresmitgliederversammlung sollte in den ersten 3 Monaten, jedoch spätestens im April, des Geschäftsjahres stattfinden. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung ist von der Clubleitung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Graben-Neudorf bekannt zu geben.

Die Clubleitung kann auf die gleiche Weise jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Die Clubleitung muss dies tun, wenn ein Fünftel der Clubmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

§13 Clubleitung
Die Clubleitung besteht aus

  • 1. Vorsitzender
  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Kassier
  • Schriftführer
  • Sportwart
  • Jugendwart
  • Haus- und Anlagenverwalter
  • zwei Beisitzer

Die Mitglieder der Clubleitung, mit Ausnahme des Jugendwartes, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Die Wahl der Clubleitung erfolgt in zwei Gruppen, wobei jährlich abwechselnd eine Gruppe gewählt wird.

Gruppe 1 – gerade Jahreszahl:

  • 1. Vorsitzender
  • Kassier
  • Sportwart
  • 2. Beisitzer
  • Jugendwart – Bestätigung der Jugendversammlung

Gruppe 2 – ungerade Jahreszahl:

  • Stellvertretender Vorsitzender
  • Schriftführer
  • Haus- und Anlagenverwalter
  • 1. Beisitzer

Die Clubleitung ist verantwortlich für

  • Geschäftsführung
  • Finanzierung, Organisation, Sportbetrieb
  • Aufnahmeverfahren
  • Durchführung aller Beschlüsse, die von der Mitgliederversammlung getroffen wurden.

Beschlüsse innerhalb der Clubleitung werden durch einfache Mehrheit gefasst.

Die Clubleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter anwesend sind.

Zur Erledigung besonderer Aufgaben kann die Clubleitung weitere Clubmitglieder hinzuziehen.

§14 Tätigkeiten / Vergütung

  1. Die Clubleitung übt ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
  2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend zu 1.) beschließen, dass der Clubleitung eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG gezahlt wird.

§15 Vorsitzende
Der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.

Im Verhinderungsfall wird der 1. Vorsitzende vereinsintern vom stell­vertretenden Vorsitzenden vertreten. Der vertretungsberechtigte Vorsitzende kann jederzeit eine Sitzung der Clubleitung einberufen. Auf Verlangen eines anderen Mitgliedes der Clubleitung ist er dazu verpflichtet. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und bei Sitzungen der Clubleitung.

§16 Kassier
Der Kassier verwaltet das Clubvermögen, führt die Mitgliederkartei, erledigt den Einzug der Beiträge und die Zahlung der Ausgaben.
Über alle Einnahmen und Ausgaben hat der Kassier Buch zu führen.

Alle Ausgaben müssen von der Clubleitung beschlossen sein. Der Kassier ist ermächtigt zur Zahlung laufender Ausgaben.

§17 Schriftführer
Der Schriftführer führt die Akten und fertigt Niederschriften der Beschlüsse von Sitzungen der Clubleitung und der Mitgliederversammlungen. Die Niederschriften sind von ihm und einem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§18 Sportwart
Der Sportwart ist für den gesamten Spielbetrieb verantwortlich.

§19 Jugendwart
Der Jugendwart leitet die Jugendabteilung gemäß Jugendordnung.

§20 Haus- und Anlagenverwalter
Der Haus- und Anlagenverwalter ist verantwortlich für die Erhaltung der Gesamtanlage.

§21 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung bestellt auf die Dauer von zwei Jahren zwei nicht der Clubleitung angehörige Clubmitglieder zu Kassenprüfern. Diese haben die Kassenführung des Tennis-Clubs zu überwachen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt jährlich abwechselnd:

  • Kassenprüfer 1 – wird bei gerader Jahreszahl
  • Kassenprüfer 2 – bei ungerader Jahreszahl gewählt.

§22 Jugendversammlung und Jugendausschuss
Die jeweilige Funktion ist in der Jugendordnung geregelt.

§23 Haftung des Clubs
Für Unfälle und sonstige Schäden haftet der Club nur im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

§24 Auflösung des Clubs
Der Club kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung nur dann aufgelöst werden, wenn in der Einberufung die zur Abstimmung vorgeschlagene Auf­lösung unter besonderem Hinweis auf die Wichtigkeit ausdrücklich den Mitgliedern bekannt gegeben wurde. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Das Clubvermögen fällt bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Gemeinde Graben-Neudorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§25 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 20. März 2015 beschlossen und wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

Graben-Neudorf, 20. März 2015